Erhöhter Druck auf Staaten, Gebiete für die Windenergienutzung auszuweisen
Während einige Bundesländer bereits Pionierarbeit beim Ausbau der Windenergie geleistet haben, haben andere Bundesländer einige Hemmnisse für die Errichtung von Windenergieanlagen geschaffen. Für Windenergie. Heute sind nur noch 0,8 % der Fläche Deutschlands für die Windenergienutzung ausgewiesen, und laut Bundesregierung stehen derzeit nur 0,5 % der Fläche Deutschlands für Windenergie zur Verfügung.
Der Bundesgesetzgeber lässt die Planungsspielräume der Länder unangetastet – allerdings nur, wenn sie die für Windenergieprojekte ausgewiesenen Flächen deutlich ausweiten. Bis zum 31. Dezember 2032 werden 2 % der Landfläche der Bundesländer für Offshore-Windenergie reserviert. Nach der neuen Struktur hat jedes Bundesland einen Teilbeitragswert (Flächenbeitragswert) legt verbindliche Ziele für 2027 oder 2032 fest. In der ersten Phase stellen die Bundesländer sicher, dass ihre jeweiligen Regionalpläne oder Landesgesetze zur Festlegung von Windenergiegebieten bis zum 31. Mai 2024 fortgeschrieben werden. Dieser Wert berücksichtigt vorhandene Regionen. Windenergieanlagen in einzelnen Bundesländern. Sie reicht von 0,5 Prozent für kleine, dicht besiedelte Bundesländer (zB Hamburg) bis zu 2,2 Prozent für große Bundesländer (zB Niedersachsen). Das Erreichen dieser Ziele ist von entscheidender Bedeutung, da das Nichterreichen dieser Ziele die Durchsetzung von Planungsvorschriften in Bezug auf Mindestabstandsanforderungen und Sonderzonen für Offshore-Windprojekte beeinträchtigen wird.
Die Bundesländer können für Windparks einen Mindestabstand von bis zu einem Kilometer zu Wohngebieten festlegen. Diese Regelungen gelten nach dem revidierten Regulierungsregime nur dann, wenn die Zielvorgaben des Windenergiegebietsgesetzes in den jeweiligen Bundesländern erfüllt werden.
Ausbau von Offshore-Wind durch Überarbeitung der Planungsregeln
Die Ausweisung von Windenergiegebieten wird künftig (teilweise) vereinfacht, indem auf bisher geltende Planungsgrundsätze verzichtet wird. Sieht ein Regionalentwicklungsplan Windvorranggebiete nach geltendem Rechtsrahmen (Vorranggebiete) können Windprojekte ausschließlich in diesen Vorranggebieten entwickelt werden.
Bisher nutzen Landkreise und Länder diesen Mechanismus, um Windenergieprojekte in bestimmten Gebieten zu konzentrieren. Die Planungskontrolle durch die Benennung von Windenergiegebieten soll künftig nur noch abwertend wirken, wenn die Zielgebietsbeitragswerte erreicht werden. Ansonsten sind Windprojekte in ganzen Stadtteilen erlaubt (Außenbereich), die von einem solchen Plan abgedeckt sind.
Das neu gefasste EEG und BNatSchG stellen nun ausdrücklich fest, dass alle erneuerbaren Energien dem öffentlichen Interesse und der öffentlichen Sicherheit dienen. Daher können in Zukunft auch Naturschutzgebiete bei der Suche nach einem Offshore-Windenergie-Entwicklungsstandort einbezogen werden.
Vereinfachen Sie die Planung und beschleunigen Sie die Implementierung
Um die Genehmigungsverfahren für Offshore-Windenergieanlagen zu vereinfachen und zu beschleunigen, werden die Bundesstandards zur artenschutzrechtlichen Bewertung die bestehenden Abweichungsstandards der Länder ersetzen. Die Bestimmungen zum Genehmigungsverfahren und zu den gesetzlichen Rechten Dritter (einschließlich Naturschutzverbände) bleiben unverändert. In der Praxis war dies in der Vergangenheit der Hauptgrund für Verzögerungen beim Windenergieausbau.
Neue Energie tanken
Für Renaturierungsvorhaben gelten zusätzliche artenschutzrechtliche Erleichterungen. Bei der artenschutzrechtlichen Bewertung wird insbesondere berücksichtigt, dass ältere WEA zukünftig eine Vorbelastung darstellen können. Eine neue WEA wird nur dann als naturschutzfachlich bedeutsam angesehen, wenn sie zusätzliche Belastungen verursacht.
Vorwärts und nächste Schritte
Die neuen gesetzlichen Regelungen spiegeln einen starken politischen Willen wider, die Offshore-Windkraft auszubauen und Klimaneutralität zu erreichen. Trotz der neuen Regeln gibt es Herausforderungen für Projektentwickler, insbesondere im Hinblick auf die rechtliche Anfechtung durch Dritte. Die meisten Änderungen treten am 1. Januar 2023 in Kraft. Im August 2022 sind einige Änderungen des EEG (gültig für Solarprojekte) in Kraft getreten.
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